GAV für das Basler Ausbaugewerbe
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Gilt für den Kanton Basel-Stadt. *Artikel 3.1*
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GAV-ÜbersichtStammdatenGAV-TypKantonalBrancheAusbaugewerbeVerantwortliche/r für den GAVAndreas GigerAnzahl unterstellter ArbeitnehmerInnen1'331 (2015), 1'330 (2014), 980 (2010)Anzahl unterstellter Betriebe216 (2015), 216 (2014)Geltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für: - Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe - Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind. Artikel 3.3+4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben: - Kanton Basel-Stadt: alle unten genannten Branchen (lit. a bis g), - Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. g). Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für folgende Arbeiten: a) Malerei: - Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungsund andere Einflüsse b) Glaserei / technische Glaserei: - Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen und Aussenbereich - Verglasung (Spiegelherstellung) - Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern c) Dachdeckerei: - Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung) d) Gussasphalt- und Abdichtungsarbeiten: - Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolationsarbeiten aller Art mit bituminösen und Kunstoffhaltigen Isolationen an Flachdächern und Terassen. e) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten: - Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art. - Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau. f) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: - Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten. g) Plattenlegerei: - Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt und Basel Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Lehrlinge. Ausgenommen sind: a) Meister b) kaufmännisches Personal c) Reinigungs- und Kantinenpersonal d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter. Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. April 2004 bis 31. März 2007 Artikel 4AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionParitätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe Elisabethenstrasse 23 Postfach 332 4010 Basel 061 227 50 28 info@pk-ausbau-regionbasel.ch www.pk-ausbau-regionbasel.ch Unia Nordwestschweiz: Andreas Giger 061 695 93 37 andreas.giger@unia.chArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne Ausbaugewerbe für den Kanton Basel-Stadt ab 1. April 2015 (per 1.4.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn |
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V: Vorarbeiter und Baustellenleiter | | CHF 5'300.-- | A3: Berufsfacharbeiter | im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'850.-- | A2: Berufsfacharbeiter | im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'550.-- | A1: Berufsfacharbeiter | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'250.-- | B3: Berufsarbeiter | dreijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche | CHF 4'200.-- | | im 3. Jahr nach der Ausbildung in der jeweiligen Branche | CHF 4'200.-- | B2: Berufsarbeiter | zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche | CHF 4'000.-- | | im 2. Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | CHF 4'000.-- | B1: Berufsarbeiter | im 1. Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | CHF 3'900.-- | E: Betriebsarbeiter | | CHF 600.-- | Auszubildende | im 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | | im 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | | im 2. Lehrjahr | CHF 800.-- | | im 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | Berufslehre mit Attest | Auszubildende im 2. Jahr | CHF 750.-- | | Auszubildende im 1. Jahr | CHF 550.-- | Plattenlegergewerbe (beide Basel; per 1.1.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | Stundenlohn
|
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Gelernte, berufstätige Plattenleger | ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 5'710.-- | CHF 31.15
| | im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 5'343.90 | CHF 29.15
| | im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'877.85 | CHF 26.61
| | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'566.50 | CHF 24.91
| Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr | | CHF 4'526.40 | CHF 24.69
| Lernende | im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | - | | im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | - | | im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | - | Artikel 35; Nachtrag 2; Anhang 11LohnkategorienAusbaugewerbe Kanton Basel-Stadt
Mitarbeiterkategorie | Abschluss |
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Vorarbeiter und Baustellenleiter, V | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorabeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind | A3 Berufsfacharbeiter | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im dritten Jahr nach der Lehre | A2 Berufsfacharbeiter | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im zweiten Jahr nach der Lehre | A1 Berufsfacharbeiter | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im ersten Jahr nach der Lehre | B3 Berufsarbeiter | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche | | sowie Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | B2 Berufsarbeiter | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche | | Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche. | B1 Berufsarbeiter | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2), sowie Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | E Betriebsarbeiter | Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten | * Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert. Plattenlegergewerbe (beide Basel): — Gelernte, berufstätige Plattenleger — Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr — Lernende Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2LohnerhöhungPer 1. April 2015 (per 1.4.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Einmalzahlung von CHF 400.-- (brutto; zahlbar bis spätestens 30. Juni 2015; Lernende und Attestlernende ausgenommen) Per 1. April 2016 (per 1.4.2016 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung (Lernende und Attestlernende ausgenommen) von 0.7% Per 1. April 2017 (per 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung (Lernende und Attestlernende ausgenommen) von 0.5% Zur Information: Die Vertragsparteien verhandeln alljährlich über eine allfälige Anpassung der Löhne.
Artikel 37; Nachtrag 2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes). Artikel 36KinderzulagenGemäss gesetzlichen Vorschriften Artikel 44
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitWerden grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Art. 38.2 und Art. 39.2 geschuldet sind (s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit'). Überstunden zwischen 06h00-20h00 (max. 47h/Woche): zuschlagsfrei. Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen: Zuschläge s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit', primär in Zeitform, sonst als Lohnzuschlag. Artikel 24.2 und 39.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Zuschlag |
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Sonn- und Feiertage (23:00-23:00) | 100% | Nachtarbeit an Werktagen (20:00-23:00) | 25% | Nachtarbeit an Werktagen (23:00-06:00) | 50% | Arbeiten am Samstag (06:00-23:00) | 50% | Artikel 39.1Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungZulagen bei auswärtiger Arbeit: - Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.- (exkl. Unterkunft) - Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet. - Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst. Heimreise: - Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Zulagen für die Benützung eines privaten Autos: - Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF. --.80/km. Zulagen für die Benützung eines Motorrades: - bis 125 cm3 Hubraum: CHF --.30/km - über 125 cm3 Hubraum: CHF --.35/km Zulagen für die Benützung eines Fahrrades: CHF 5.--/Woche Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Pauschalspesen: innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen: - für gelernte berufstätige Plattenleger: CHF 250.--/Monat - für Hilfsarbeiter: CHF 230.--/Monat Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen: - für gelernte, berufstätige Plattenleger: CHF 200.--/Monat - für Hilfsarbeiter: CHF 180.--/Monat - für Chauffeure und Lehrlinge: CHF 150.--/Monat Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet. Regelungen ausserhalb: wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen - Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. - Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. - Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. Artikel 40 und 41, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbeweitere ZuschlägeIn den Branchenbestimmungen können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Branchenbestimmungen Malergewerbe: Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt: - wässrige Produkte: 5% - Kunstharz: 10% - 2-Komponenten-Farbe: 15% Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt. Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Überkleider: Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt. Reinigungsmittel und Dachschuhe: die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen. Holzkonservierungsarbeiten: Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet. Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Ankleideräume und Waschgelegenheiten: den Arbeitnehmern sind in den Werkhöfen Ankleideräume und Waschgelegenheiten für eine gründliche Reinigung zur Verfügung zu stellen. Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt. Branchenbestimmungen Linoleum- und Spezialbodengewerbe: Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich drei Paar Überhosen und ein Überkittel abzugeben. Die Arbeitskleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Arbeitskleider nicht mehr gebrauchsfähig, werden diese vom Arbeitgeber ersetzt. Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt. Artikel 42, Anhang 1: Branchenbestimmungen Malergewerbe, Anhang 3: Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe, Anhang 4: Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Anhang 6: Branchenbestimmungen Linoleum- und Spezialbodengewerbe, Anhang 7: Branchenbestimmungen ParkettgewerbeArbeitszeit und freie TageArbeitszeitBruttosollarbeitszeit: 2'200 h/Jahr. In diesem Rahmen Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit 35h - 47h. Die Stundenregelung wird von der Paritätischen Kommission jährlich neu erstellt. Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Fahrtzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt. Im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitsnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) ausserhalb des Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit. Artikel 21 und 22FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
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Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% | Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% | Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% | Ausnahme: Plattenlegergewerbe
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
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Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% | Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% | Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% | Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbebezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage | Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder | 2 Tage | Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter | 1 Tag | Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | 1 Tag | Rekrutierung | 3 Tage | Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag | Umzug, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden (max. 1 Mal/Jahr) | 1 Tag | Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage | Artikel 30bezahlte FeiertageFür jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet. Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Zudem Anspruch auf 11 zusätzliche bezahlte freie Tage. Die Paritätische Kommission erarbeitet jährlich einen Vorschlag zur Platzierung. Die zusätzlichen freien Tage zwecks Arbeitszeitverkürzung können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und mit Rücksicht auf die betrieblichen Gegebenheiten auch an anderen Tagen bezogen werden. Artikel 25.3 und 27.1BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen - 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden) - Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt) Ausnahme: Plattenlegergewerbe - Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen. - Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. - Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG. - Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, in die Einzelversicherung überzutreten. - Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht. Unfall: Der Arbeitnehmer ist gegen Unfälle bei der SUVA versichert; der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen PlattenlegergewerbeMutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 30Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Entschädigung |
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Rekrutenschule: | | - Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | - Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | | - Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% | Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate: | | - Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% | - Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende: | | - Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | - Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Artikel 52.2Pensionsregelungen / FrühpensionierungGemäss Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweiz. Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Stiftungsreglement in der Verantwortung der RESOR Stiftung (Sitz im Wallis) ist für das Basler Ausbaugewerbe und für alle angeschlossenen Firmen per 01.01.05 bindend (Voraussetzung: Finanzierbarkeit der Leistungen gemäss KVP (Stand 02.06.03) Art. 11-15 mit 1% Arbeitgeberbeitrag und 1% Arbeitnehmerbeitrag gemäss Art. 7 KVP (Stand 02.06.03)
Artikel 29BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Beitrag |
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Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes | Arbeitgeber | 0.7% des Bruttolohnes | Arbeitgeber, die sich nur durch Anschlussverträge dem GAV verpflichtet haben
| Leistung einer Grundgebühr von CHF 100.-- und 0,5% der SUVA-pflichtigen Arbeitnehmerlohnsumme
| Artikel 18.1+2Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Artikel 19.8 und 19.9Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDer Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben. Artikel 19.8 und 19.9Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzPflichten des Arbeitgebers: - Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden - Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe - Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung - Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material Pflichten der Arbeitnehmenden: - Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung - Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen Artikel 19.3, 19.4 und 20.4Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt. Ferien: Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage Ausnahme für Plattenlegergewerbe: Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage Löhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
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1. Lehrjahr | CHF 600.-- | 2. Lehrjahr | CHF 800.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | 1. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- | 2. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Artikel 3.3, 25 und 35; Nachtrag 2; Anhang 11: Branchenbestimmungen PlattenlegergewerbeKündigungKündigungsfristAnzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Danach: | | - Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | - Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | - Ab dem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 57-59KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage); c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Artikel 61.1SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz (ehemals: GBI - Gewerkschaft Bau & Industrie) Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat BaselArbeitgebervertretungMalermeisterverband Basel-Stadt Glasermeisterverband Basel Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel bodenbasel Basler Natursteinverband Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Baselparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission (PK): - Zusammensetzung: je fünf VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Unia: 3 VertreterInnen) - Aufgaben: Gewährleistung der verbindlichen Auslegung des GAV, Vollzug des GAV sichern, Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten Artikel 10FondsFonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben: - paritätische verwaltet - finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen - verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Artikel 16MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Ebene | paritätische Kommission | 2. Ebene | Schiedsgericht |
Artikel 9 und 11.1FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich grundsätzlich auf den absoluten Arbeitsfrieden. Ausnahme bilden klare Verstösse einzelner Firmen oder Gruppen von Firmen, bei welchen die relative Friedenspflicht gilt.
Artikel 5.2KautionJeder im Geltungsbereich ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, hat eine Kaution zu stellen. Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankgesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Höhe der Kaution:
Auftragswert | Kaution |
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bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht | ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- | ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- | ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- | ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- | Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten. Verwendung der Kaution: Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) Freigabe der Kaution: Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren). Anhang 10
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Kommission für das Basler Ausbaugewerbe BS» GAV für das Basler Ausbaugewerbe 1. April 2004 (Druckausgabe 2014) (626 KB, PDF)» Nachtrag 2 per 1. April 2015 (Mindestlöhne und Lohnerhöhungen 2015 - 2017) (19 KB, PDF)» Musterberechnung Stundenlohn der Paritätischen Kommission für das Basler Ausbaugewerbe 2014 (35 KB, PDF)
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